AGB

Rima Haag

Hebamme

Greifswalder Str. 153

10409 Berlin

-nachfolgend Hebamme genannt-

 

Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)

1.       Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten Hebamme und der Leistungsempfängerin.

2.     Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privat-rechtlicher Natur.

3.     Umfang der Leistungen

  • Die Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.
  • Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Berliner Entbindungshilfegebührenordnung – BerlEntbGebO.
  • Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden ebenfalls gesondert berechnet:
  • Wahlleistungen
  • Teilnahme an Kursen
  • Geburtsbegleitung
  • Krankentransporte, ärztliche Leistungen sowie die Leistungen anderer Berufsgruppen
  1. Terminvereinbarung, Terminverlegung 

  • Für Terminvereinbarungen in der Schwangerschaft nutzt die Leistungsempfängerin, das Terminbuchungstool auf der Website der Hebamme hebamio.de/termine. Sofern das Terminkontigent erschöpft sein sollte und/oder ihr Anliegen sehr dringend, nimmt sie Kontakt mit der Hebamme via E-Mail, SMS, Anruf auf.
  • Terminvereinbarungen im Wochenbett nach der Geburt finden immer persönlich statt.

In beiden Fällen erhält die Leistungsempfängerin eine Terminbestätigung mit Zeitangabe (bei Hausbesuchen zzgl. oder abzüglich Toleranzzeit) und Ortsangabe per E-Mail.

  • Insbesondere vereinbarte Termine für aufsuchende Leistungen (Hausbesuche) verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 45 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und aufgrund unterschiedlicher Anfahrtswege, unterschiedlicher Dauer der einzelnen Hausbesuche und eventueller Notfälle, sowie nicht vorhersehbarer Verkehrslage zeitlichen Schwankungen unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und/oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Leistungsempfängerin unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine kinderärztliche oder eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
  • Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung
    langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Leistungsempfängerin folgendes:
  • Die Hebamme und die Leistungsempfängerin vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Leistungsempfängerin nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Leistungsempfängerin verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Leistungsempfängerin den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so trifft sie eine private Vergütungspflicht und so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungsempfängerin das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
  1. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

  • Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 015788428438 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Am Wochenende biete die Hebamme keine planmäßige Sprechzeit an.
  • Ebenfalls wird von Seiten der Hebamme keine 24h Rufbereitschaft angeboten.

Hinterlassene Nachrichten auf der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.

Die Hebamme bittet um Verständnis, dass sie das Handy bei Gesprächsterminen/Hausbesuchen häufig stumm schaltet, um ungestört arbeiten  zu können.

Wenn die Hebamme nicht erreichbar ist, kann sich die Leistungsempfängerin bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail an folgende Mailadresse wenden:

           meinbauchundich@web.de     

In dringenden Fällen wartet die Versicherte den Rückruf der Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine kinderärztliche oder eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt unverzüglich den Notruf unter 112.

  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden

  1. Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Spezielle Laboruntersuchungen
  • Akupunktur
  • Tapen
  • osteopathische Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden
  • Low Level Lasertherapie
  • Low Level Laser Leihgabe zur Eigenbehandlung
  • Kurse
  • Trageberatung

    b. Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über den Rahmen des Vertrages über die Versorgung mit                Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als ein Vorgespräch (individuelle Basisdatenerhebung und individuelles Vorgespräch)
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft (telefonisch)
  • mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes (abzüglich 2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen (max. 12 Wochen) nach der Geburt
  • mehr als 8 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen der 13. Woche nach der Geburt bis zum Ende der Stillzeit bzw. mindestens einschließlich des 9. Monats nach der Geburt

(es sei denn weitere Kontakte sind medizinisch begründet und ärztlich angeordnet)

  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird

Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.

  • Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren (Wahlleistungsvereinbarung).

7.     Abrechnung des Entgelts

  • Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen oder die entgangene Vergütung für nicht rechtszeitig abgesagte Termine Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
  • Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
  • Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die erbrachten Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet.

            Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit und den Erstattungsumfang von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

        Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

Die Leistungsempfängerin ist daher verpflichtet sich im Vorfeld selbst über den Leistungsumfang ihrer Kasse/ ihres Tarifs zu informieren. Auch bei Nichterstattung durch die Kasse zahlt die Leistungsempfängerin selbst.

Soweit die Leistungsempfängerin nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Diese Rechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Berlin in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,0 (siehe § 2 Berliner Entbindungshilfegebührenordnung - BerlEntbGebO ) zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart.

  • Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb der vereinbarten Frist von 14 Tagen zu entrichten unabhängig von der Erstattungsdauer durch die private Versicherung oder Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
  • Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
  • Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  • Die Rechnungen werden per Mail zugesandt und werden gemäß den Vereinbarungen
    per Überweisung beglichen.

 

  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am              01.2024                 in Kraft. 

 

  1. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.